Unterhalt und Unterhaltsanspruch

Unterhalt

Unterhalt und Unterhaltsansprüche

Wir beraten und vertreten Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich in Fragen im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, etwa Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt.

Das Familienrecht kennt verschiedene Unterhaltsansprüche. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen. Hinsichtlich der erteilten Auskunft besteht ein Beleganspruch, d.h. die Auskunft ist anhand von Belegen glaubhaft zu machen. Dies gilt hinsichtlich aller Unterhaltsansprüche.

Kindesunterhalt erhalten Kinder. Je nach Alter besteht Anspruch auf Minderjährigenunterhalt oder Volljährigenunterhalt. Der Minderjährige erhält die Unterhaltszahlung in der Regel von dem nicht betreuenden Elternteil. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug von berufsbedingten Ausgaben, ehebedingten Verbindlichkeiten uä, sowie das Alter des Berechtigten. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Gesamteinkommen beider Kindeseltern, so dass diese anteilig Kindesunterhalt schulden. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt eines Elternteils lebt. Dann besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht für den Ehegatten, der seinen Bedarf nicht decken kann grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Zur Berechnung, die unter Verwendung der Maßgaben der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, ist das Ergebnis der durch den Unterhaltsverpflichteten zu erteilenden Auskunft zu Grunde zu legen.

Für den Zeitpunkt ab der Rechtskraft der Scheidung besteht häufig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser ist im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens geltend zu machen.

Sämtliche Unterhaltstitel können bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beidseitig abgeändert werden. Hierzu ist die Durchführung eines Abänderungsverfahrens erforderlich.

Wir beraten und vertreten Sie gerne ebenfalls im Zusammenhang mit Elternunterhaltsansprüches, die dem Familienrecht zuzuordnen sind, in der Regel jedoch von den Sozialleistungsträgern geltend gemacht werden.